In seinem Entscheid BGer 4A_125/2018 wies das Bundesgericht eine Schiedsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution ab, mit dem einer Schweizer Anwaltskanzlei ein Erfolgshonorar gegen ihre (frühere) Mandantin für die Vertretung in zwei Schiedsverfahren (teilweise) zugesprochen wurde. Dabei stellte das Bundesgericht fest, dass die zwischen den Parteien verabredete Erfolgsvereinbarung nicht ordre-public-widrig sei. Gleichzeitig machte das Bundesgericht jedoch Feststellungen, welche die Kriterien für die Zulässigkeit von anwaltlichen Erfolgshonoraren in der Prozessvertretung erweitern dürften:
“Bei den im U.________-Schiedsverfahren von den Parteien erhobenen Ansprüchen (Klage: EURO 10’237’171; Widerklage: EURO 147’212’967.38) führt die Berücksichtigung der Widerklageansprüche ausschliesslich bei einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits dazu, dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches ökonomisches Interesse daran hatte, dass das Schiedsverfahren mittels Vergleichs beendet wird.”
“Eine konstellationsabhängige Regelung des Anwaltshonorars wie die vorliegende vermag jedenfalls die gebotene Interessenparallelität nicht zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass ein Vergleich über die strittigen Ansprüche aus Sicht der Klientin zwar eine angemessene Lösung darstellen kann, jedoch nicht immer die für sie günstigste Verfahrenserledigungsart sein muss. Die für das U.________-Schiedsverfahren vom Einzelschiedsrichter zugesprochene ‘Erfolgsprämie’, die ca. das Fünffache des erfolgsunabhängigen Honorars beträgt und gestützt auf eine Vereinbarung zugesprochen wurde, die aus Sicht des Anwalts einen erheblichen ökonomischen Anreiz für den Abschluss eines Vergleiches schafft, ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit besonders problematisch. Sie ist sowohl vor dem Hintergrund von Art. 12 lit. e BGFA wie auch von Art. 12 lit. i BGFA, wonach der Anwalt hinsichtlich der Grundsätze seiner Rechnungsstellung für klare Verhältnisse zu sorgen hat, kritisch zu hinterfragen.”
